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AGB's Kurzfassung

Abschluss des Frachtvertrages – Speditionsauftrages

Der Frachtvertrag / Speditionsauftrag kommt zwischen Auftraggeber und Spediteur nach übereinstimmenden Willenserklärungen in mündlicher oder schriftlicher Form zustande. Spätere Stornierungen können einen Schadensersatzanspruch gem. HGB § 415 und ADSp §16.3 verursachen.


Frachtbrief im Ladungs- und Teilladungsverkehr

Ein Frachtbrief ist nicht vorgeschrieben. Der Frachtführer kann jedoch die Ausfertigung eines Frachtbriefes in drei Originalen verlangen. Wird er vom Absender und Frachtführer unterschrieben, so stellt er auch gegenüber den Ordnungsbehörden eine Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie über die Übernahme des Gutes dar. Darüber hinaus gilt er als Nachweis für den äußerlich guten und unversehrten Zustand des Gutes bei Übernahme.


Speditionsauftrag im Sammelgutverkehr

Bei Kleinsendungen, die im Sammelgutverkehr befördert werden, ersetzt der Speditionsauftrag oder ein Lieferschein des Versenders den Frachtbrief.


Grundsätzlich muss jedes Beförderungspapier folgende Angaben enthalten

- Markierung, Anzahl und Gewicht der Packstücke sowie deren Inhalt (handelsübliche Bezeichnung)

- Name und Anschrift des Empfängers sowie vom Fahrer zu beachtende Weisungen wie z.B. Avis vor Ankunft, melden bei, zur Verfügung von etc.


Schnittstellendokumentation

An jeder Transport-Schnittstelle wird das Gut auf Beschädigungen überprüft, die auf dem Beförderungspapier vermerkt werden müssen. Dies gilt auch für den Empfänger bei Annahme des Gutes. Spätere Reklamationen werden unter Kaufleuten grundsätzlich nicht anerkannt. Hinweis: Bei Quittungen den Namen des Quittungsgebers auch in Druckbuchstaben sowie das Fahrzeugkennzeichen notieren.


Der Auftraggeber bzw. Versender hat folgende Pflichten

- das Gut transportgerecht zu verpacken, zu kennzeichnen und mit Absender- und Empfängeradressen zu markieren

- das Gut beförderungssicher zu verladen und im Teilladungs- oder Ladungsverkehr fachgerecht zu sichern

- Gefahrgut vor Verladung schriftlich anzumelden

- bestellte Lade- und Entladezeiten zu beachten

– digitale Arbeitszeitkontrolle des Fahrpersonals durch Polizei / BAG! - erforderliche Begleitpapiere, z.B. Zolldokumente, Unfallmerkblätter bei Gefahrgut zu übergeben

- Zahlung der Frachtkosten durch den Auftraggeber (auch bei unfrei-Sendungen, sofern der angegebene Frachtzahler keine Zahlung leistet)


Rechte und Pflichten des Empfängers (ein Frachtvertrag oder Speditionsauftrag ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten)

- mit Annahme des Gutes geht die Pflicht zur Entladung auf den Empfänger über

- der Empfänger hat das Recht auf Aushändigung des Gutes gegen Zahlung der Fracht und Aufwendungen bei „unfrei“ -

Feststellung der Vollzähligkeit und Unversehrtheit des Gutes bei Anlieferung und Dokumentation von Beschädigungen oder Fehlmengen auf dem Beförderungspapier mit Gegenzeichnung des Fahrers


Rechte und Pflichten des Spediteurs / Frachtführers -

Beförderung des Gutes bis zum vereinbarten Bestimmungsort unter Beachtung der Weisungen des Auftraggebers

- Sicherstellung der beförderungssicheren Verladung

- Ablieferung beim Empfänger innerhalb der Lieferfrist

- Einholung von Weisungen des Auftraggebers bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen - Pfandrecht, konnex oder inkonnex


Haftung

Der Spediteur / Frachtführer haftet in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes (Obhutshaftung) für alle typischen Gefahren des Verkehrsmittels oder des Verkehrsweges auch ohne Verschulden für Sachschäden (Verlust oder Beschädigung), Schäden aus Überschreitung der Lieferfrist sowie grober Pflichtverletzung.


Haftungsausschlüsse gibt es bei Schäden oder Kosten, die zurückzuführen sind auf

- Schadensereignisse, die auch bei größter Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unvermeidbar waren

- nicht beförderungsgerechte Verpackung oder mangelhafte Signierung durch den Absender / Versender

- Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender / Versender / Empfänger - die natürliche Beschaffenheit des Gutes

- Rücktransporte beschädigter Sendungen ohne Beachtung der Schadensminderungspflicht

- Ersatztransporte oder andere Maßnahmen vor Ablauf von 20 Tagen (bei vermutetem Totalverlust)


Haftungsgrenzen gem. § 431 HGB und § 23 ADSp (Auszüge)

- bei Güterschäden 8,33 SZR/kg = ca. 10 €/kg während des Transportes gem. HGB

- bei Lager- oder Umschlagschäden 5,00 €/kg

- bei Verspätungsschäden maximal auf die dreifache Höhe der vereinbarten Fracht - Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Warentransportversicherung mit erheblich erweitertem Versicherungsschutz


Güterschäden und Vermögensschäden wegen Überschreitung der Lieferfrist sofort melden! - ein Gut gilt erst 21 Tage nach Überschreitung der Lieferfrist als verloren

- Ansprüche verjähren nach einem Jahr, bei grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren

- Kosten für Rücktransporte zur Schadensminimierung sind vom Auftraggeber zu übernehmen und werden dann Bestandteil der Schadensersatzforderung

- Eine Verrechnung von Schadensersatzforderungen mit Frachtrechnungen des Spediteurs ist nicht zulässig

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